Rentenberater 

Chakib Lemzouri

Der Rentenberater

Rentenberater sind Fachleute für das Sozialversicherungsrecht. Sie dürfen - je nach Umfang ihrer Zulassung bzw. Registrierung - ihre Mandanten beraten und gerichtlich wie außergerichtlich vertreten. Ich selbst habe eine Zulassung ohne Einschränkungen.

Rentenberater wurden bis 30.06.2008 gerichtlich zugelassen (sog. Alterlaubnisinhaber) bzw. ab dem 01.07.2008 zur Ausübung einer Rechtsdienstleistung auf Grund besonderer Sachkunde registriert. Die Zulassung bzw. Registrierung setzt voraus, dass die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende theoretische und praktische Sachkunde besteht. In der Regel erfordert die Zulassung eine Sachkundeprüfung. Rentenberater vertreten die Interessen ihrer Mandanten, unabhängig und mit größter Sachkunde.


Rentenberater unterliegen ähnlichen Berufsstandszwängen wie Rechtsanwälte und sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden.

Rentenberater sind für Ihre Tätigkeit haftpflichtversichert. Die Registrierungsbehörde prüft regelmäßig, ob eine Haftpflichtversicherung besteht.Rentenberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Rentenberater unterliegen im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der dazu ergangenen Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV), Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rentenberater ist nicht gleich Rentenberater


Ein gerichtlich registrierter Rentenberater ist kein Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung oder ein Behördenmitarbeiter bei der Gemeinde.


Ein Rentenberater ist ausschließlich freiberuflich tätig und vertritt allein Ihre Interessen. Er ist auch kein Mitarbeiter einer Versicherung. Leider wird die geschützte Berufsbezeichnung oft zu Unrecht verwendet, so dass es zu Verwechslungen bzw. Irritationen kommen kann.


Im Zweifel fragen Sie, ob Ihr Rentenberater ein freier Berufsträger mit Registrierung ist. Falls er vorgibt, ein Rentenberater zu sein ohne die hierfür nötige Erlaubnis zu besitzen, melden Sie ihn bitte entweder beim zuständigen Landgericht, der Rechtsanwaltskammer oder dem Bundesverband der Rentenberater.

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